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§ 393 BGB - Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
Stand 22.07.2021
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§ 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.