§ 394 BGB - Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
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§ 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare ForderungSoweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.