Open user menu
§ 424 BGB - Wirkung des Gläubigerverzugs
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 424 Wirkung des Gläubigerverzugs
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.