§ 43 BGB - Entziehung der Rechtsfähigkeit
§ 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
Diskussion zu § 43 BGB
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14.07.2025 20:56