§ 43 Entziehung der RechtsfähigkeitEinem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
Diskussion zu § 43 BGB
LX
14.08.2025 03:31
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