§ 44 BGB - Zuständigkeit und Verfahren
§ 44 Zuständigkeit und Verfahren Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
Diskussion zu § 44 BGB
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14.07.2025 21:57