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§ 44 BGB - Zuständigkeit und Verfahren
Stand 22.07.2021
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§ 44 Zuständigkeit und Verfahren
Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.