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§ 534 BGB - Pflicht- und Anstandsschenkungen
Stand 22.07.2021
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§ 534 Pflicht- und Anstandsschenkungen
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.