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§ 538 BGB - Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
Stand 22.07.2021
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§ 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.