§ 55 BGB - Zuständigkeit für die Registereintragung
§ 55 Zuständigkeit für die Registereintragung Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
Diskussion zu § 55 BGB
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14.07.2025 21:07