§ 55 BGB - Zuständigkeit für die Registereintragung
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§ 55 Zuständigkeit für die RegistereintragungDie Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
Diskussion zu § 55 BGB
LX
13.08.2025 03:42
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