§ 562c BGB - Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
Teilen
§ 562c Abwendung des Pfandrechts durch SicherheitsleistungDer Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.