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§ 584a BGB - Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte
Stand 22.07.2021
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§ 584a Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte
(1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.
(2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.