§ 590a BGB - Vertragswidriger Gebrauch
§ 590a Vertragswidriger Gebrauch Macht der Pächter von der Pachtsache einen vertragswidrigen Gebrauch und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters fort, so kann der Verpächter auf Unterlassung klagen.