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§ 593b BGB - Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
Stand 22.07.2021
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§ 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.