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§ 598 BGB - Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Stand 22.07.2021
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§ 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.