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§ 60 BGB - Zurückweisung der Anmeldung
Stand 22.07.2021
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§ 60 Zurückweisung der Anmeldung
Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.