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§ 600 BGB - Mängelhaftung
Stand 22.07.2021
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§ 600 Mängelhaftung
Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.