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§ 619 BGB - Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
Stand 22.07.2021
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§ 619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.