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§ 64 BGB - Inhalt der Vereinsregistereintragung
Stand 22.07.2021
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§ 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung
Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.