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§ 650o BGB - Abweichende Vereinbarungen
Stand 22.07.2021
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§ 650o Abweichende Vereinbarungen
Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650i bis 650l und 650n kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.