Open user menu
§ 650v BGB - Abschlagszahlungen
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 650v Abschlagszahlungen
Der Unternehmer kann von dem Besteller Abschlagszahlungen nur verlangen, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind.