- 1.
nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,
- 2.
nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
- 3.
nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,
- 4.
nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,
- 5.
den Vertrag nach § 651l kündigen,
- 6.
die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und
- 7.
nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.