§ 686 BGB - Irrtum über Person des Geschäftsherrn
§ 686 Irrtum über Person des Geschäftsherrn Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.