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§ 686 BGB - Irrtum über Person des Geschäftsherrn
Stand 22.07.2021
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§ 686 Irrtum über Person des Geschäftsherrn
Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.