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§ 688 BGB - Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
Stand 22.07.2021
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§ 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.