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§ 69 BGB - Nachweis des Vereinsvorstands
Stand 22.07.2021
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§ 69 Nachweis des Vereinsvorstands
Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.