§ 690 BGB - Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
§ 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.