§ 7 BGB - Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
§ 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung (1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
Diskussion zu § 7 BGB
LX
12.07.2025 16:21