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§ 707 BGB - Erhöhung des vereinbarten Beitrags
Stand 22.07.2021
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§ 707 Erhöhung des vereinbarten Beitrags
Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.