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§ 726 BGB - Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes
Stand 22.07.2021
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§ 726 Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes
Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.