§ 731 BGB - Verfahren bei Auseinandersetzung
§ 731 Verfahren bei Auseinandersetzung Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Gemäßheit der §§ 732 bis 735. Im Übrigen gelten für die Teilung die Vorschriften über die Gemeinschaft.