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§ 746 BGB - Wirkung gegen Sondernachfolger
Stand 22.07.2021
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§ 746 Wirkung gegen Sondernachfolger
Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.