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§ 747 BGB - Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
Stand 22.07.2021
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§ 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.