Open user menu
§ 754 BGB - Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.