§ 763 BGB - Lotterie- und Ausspielvertrag
§ 763 Lotterie- und Ausspielvertrag Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls finden die Vorschriften des § 762 Anwendung.