§ 8 Wohnsitz nicht voll GeschäftsfähigerWer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
Diskussion zu § 8 BGB
LX
26.07.2025 18:35
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