§ 8 BGB - Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
§ 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.