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§ 8 BGB - Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
Stand 22.07.2021
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§ 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.