§ 825 BGB - Bestimmung zu sexuellen Handlungen
§ 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.