§ 86d BGB - Form des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags
§ 86d Form des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags Zulegungsverträge und Zusammenlegungsverträge bedürfen nur der schriftlichen Form, insbesondere § 311b Absatz 1 bis 3 ist nicht anzuwenden.