Open user menu
§ 870 BGB - Übertragung des mittelbaren Besitzes
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 870 Übertragung des mittelbaren Besitzes
Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.