§ 916 BGB - Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
§ 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.