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§ 931 BGB - Abtretung des Herausgabeanspruchs
Stand 22.07.2021
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§ 931 Abtretung des Herausgabeanspruchs
Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.