§ 931 BGB - Abtretung des Herausgabeanspruchs
§ 931 Abtretung des Herausgabeanspruchs Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.