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§ 938 BGB - Vermutung des Eigenbesitzes
Stand 22.07.2021
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§ 938 Vermutung des Eigenbesitzes
Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitz gehabt, so wird vermutet, dass sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe.