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§ 942 BGB - Wirkung der Unterbrechung
Stand 22.07.2021
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§ 942 Wirkung der Unterbrechung
Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.