Open user menu
§ 946 BGB - Verbindung mit einem Grundstück
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 946 Verbindung mit einem Grundstück
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.