Open user menu
§ 967 BGB - Ablieferungspflicht
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 967 Ablieferungspflicht
Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.