Open user menu
§ 969 BGB - Herausgabe an den Verlierer
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 969 Herausgabe an den Verlierer
Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.