Open user menu
Art. 123 EGBGB
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
Art. 123
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Recht des Notwegs zum Zwecke der Verbindung eines Grundstücks mit einer Wasserstraße oder einer Eisenbahn gewähren.