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Art. 185 EGBGB
Stand 22.07.2021
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Übersetzung
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Art. 185
Ist zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Ersitzung des Eigentums oder Nießbrauchs an einer beweglichen Sache noch nicht vollendet, so finden auf die Ersitzung die Vorschriften
des Artikel
169 entsprechende Anwendung.