Open user menu
Art. 199 EGBGB
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
Art. 199
Die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander, insbesondere die gegenseitige Unterhaltspflicht, bestimmen sich auch für die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehen nach dessen Vorschriften.