§ 2 EGBGB - Übergangsvorschriften zum Gesetz vom 27. Juni 2000
§ 2 Übergangsvorschriften zum Gesetz vom 27. Juni 2000 Die §§ 241a, 361a, 361b, 661a und 676h des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2000 entstanden sind.