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§ 33 EGBGB - Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
Stand 22.07.2021
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§ 33 Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 9. Oktober 2013 entstanden sind, ist § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.