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Art. 230 EGBGB - Inkrafttreten
Stand 22.07.2021
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Art. 230 Inkrafttreten
Das Bürgerliche Gesetzbuch und dieses Einführungsgesetz treten für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts nach Maßgabe der folgenden Übergangsvorschriften in Kraft.