§ 4 EGBGB - Haftung juristischer Personen für ihre Organe
§ 4 Haftung juristischer Personen für ihre Organe Die §§ 31 und 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf solche Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.