§ 4 EGBGB - Haftung juristischer Personen für ihre Organe
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§ 4 Haftung juristischer Personen für ihre OrganeDie §§ 31 und 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf solche Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.